Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und Leistungen über Medienproduktionen, wie u.a. die Produktion von Imagefilmen, Einzeldokumentarfilmen und Interviewreihen (nachstehend: auch „Filmproduktion“ genannt) oder Unterstützungsleistungen bei der Medienwerbung und der Durchführung von Veranstaltungen (nachstehend zusammen: auch „Leistung“ genannt), der GMP Global Media Production GmbH, Kurfürstendamm 201, 10719 Berlin (nachstehend: auch „GMP“ genannt), gegenüber ihren Kunden. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kunden wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen erkennt GMP nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

Der Kunde kann diese AGB unter www.gmp-media-group.com abrufen und ausdrucken oder durch eine E-Mail an info@gmp-media-group.com in Textform anfordern.

 

§ 1 Allgemeines

(1)      GMP richtet sich mit den Angeboten ausdrücklich nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Kunde, dass er die von GMP zu erbringenden Leistungen für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt.

(2)      Der Vertrag zwischen GMP und dem Kunden kommt durch die Übersendung eines Angebots durch GMP und dessen Annahme durch den Kunden. In jedem Fall bedarf es für das Zustandekommen eines Vertrages einer abschließenden Auftragsbestätigung durch GMP. Mit dieser Auftragsbestätigung ist der Vertrag für beide Teile verbindlich. Für das Zustandekommen des Vertrages bedarf es keiner Schriftform, Erklärungen in Textform sind ausreichend.

(3)      Die zwischen den Parteien getroffene, individuelle Vereinbarung gem. § 1 (2) dieser AGB hat bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.

(4)      GMP kann seine Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. GMP wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen des Vertrags stehen.

 

§ 2 Leistungsbeschreibung und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)      Bei der Beauftragung mit der Herstellung einer Filmproduktion stellt GMP die gesamte Filmproduktion in Abstimmung mit dem Kunden her. GMP übernimmt die organisatorische und praktische Durchführung der Filmproduktion. GMP ordnet einen Produktionsmanager zu, der den Produktionsprozess leitet und Ansprechpartner für den Kunden ist.

(2)      Der sendefähige Film bedarf der Freigabe durch den Kunden in Textform. Teilfreigaben in Textform finden statt, sofern im Auftrag vereinbart. Die Übergabe erfolgt als MP4 oder als mov.

(3)      Die Freigabe der sendefähigen Filmproduktion und der ggf. vereinbarten Treilfreigaben ist durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe der jeweiligen Leistung zu erklären. Sollte der Kunde innerhalb der Prüfungsfrist keine Mängel benennen, gilt die Leistuing als freigegben. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Freigabe nicht verweigern. Schlägt die Freigabe fehl, so übergibt der Kunde GMP eine Auflistung aller die Freigabe hindernden Mängel. Der Kunde gibt GMP die Möglichkeit zur Nachbesserung, wenn und soweit die Nachbesserung möglich und für beide Seiten angemessen und zumutbar ist.

(4)      Bei der Beauftragung von Unterstützungsleistungen bei der Medienwerbung ist GMP verpflichtet, die Filmproduktion auf den Internet- und anderen Kommunikationsplattformen den in der Auftragsbestätigung genannten Online-Medien für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zu veröffentlichen.

(5)      Bei Beauftragung und Durchführung einer von GMP geplanten Veranstaltung erhält der Kunde die im Auftrag vereinbarten Einladungen.

(6)      GMP wird den Kunden auf den Social-Media-Plattformen und in den Pressemitteilungen von GMP präsentieren

(7)      Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen leisten. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Kunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch GMP erforderlich und allgemein üblich sind, und GMP insbesondere alle erforderlichen Informationen und Inhalte zur Verfügung stellen, wie beispielsweise

  • ausgefüllter Fragebogen, durch GMP zur Verfügung gestellt;
  • Logo des Kunden;
  • Bildmaterial und sonstige Inhalte nach Absprache zur Herstellung und Bewerbung des Imagefilms;
  • Social-Media Links zu Facebook/ Twitter / LinkedIn;
  • Titel für die Veröffentlichung und YouTube Kanal;
  • URL der Website des Kunden.

(8)      Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert GMP diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform an. GMP wird den Kunden unverzüglich in Textform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

(9)      Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für GMP unentgeltlich zu erbringen.

(10)    Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von GMP hat, ist GMP von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen von GMP verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum; bei verbindlich vereinbarten Terminen wird GMP von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. § 7 dieser AGB bleibt davon unberührt.

(11)    Der Kunde kann gegen zusätzliche Vergütungen abweichende Änderungen vom GMP anfordern, wobei GMP nicht verpflichtet ist, diese umzusetzen. Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Textform und der Vereinbarung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung.

 

§ 3 Vergütung und Zahlungsverzug

(1)      Die vereinbarte Vergütung versteht sich, wenn nicht anders angegeben, netto, zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, sofern diese gesetzlich geschuldet ist.

(2)      Zahlungsverpflichtungen der Kunden sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. .

(3)      Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann GMP nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen und/ oder vom Vertrag zurücktreten.

(4)      Werden weniger als die vereinbarten Leistungen bei GMP abgerufen, berechtigt dies nicht zur Preisminderung.

 

§ 4 Haftung

(1)      GMP haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2)      Schadenersatzansprüche außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel kann ein Kunde gegenüber GMP nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von GMP der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

(3)      Soweit eine Haftung von GMP ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche von GMP anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Datenschutz

(1)      Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von GMP auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von GMP selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG-neu).

(2)      Soweit GMP zur Abwicklung des Auftrags persönliche Daten von Mitarbeitern des Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt, garantiert der Kunde, dass seine Mitarbeiter in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten und deren Nutzung eingewilligt haben.

(3)      Dem Kunden und seinen Mitarbeitern steht das Recht zu, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. GMP ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden oder der Mitarbeiter verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.

 

§ 7 Umbuchung von Terminen

(1)      Der Kunde kann einmalig eine Umbuchung eines bereits gebuchten Drehtermins anfordern und die Parteien versuchen einvernehmlich einen Ersatztermin zu vereinbaren.

(2)      Wird der Drehtermin auf Veranlassung vom Kunden umgebucht, gilt folgendes:

(a)      Bis zu vierzehn Werktage vor dem Drehtermin fällt eine Umbuchungsgebühr von 5% der in § 3 vereinbarten Vergütung an.

(b)      Innerhalb von fünf Werktagen vor dem Drehtermin fällt eine Umbuchungsgebühr von 15% der in § 3 vereinbarten Vergütung an.

(c)      Innerhalb von 24 Stunden vor dem Drehtermin fällt eine Umbuchungsgebühr von 25 % der in § 3 vereinbarten Vergütung an.

(3)      Bei Ausfall von Leistungen wegen Krankheit der von GMP eingesetzten Personen oder höherer Gewalt vereinbaren die Parteien einen anderen Termin und/oder Leistungsort.

 

§ 8 Kündigung

(1)      Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

(2)      Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

 

§ 9 Einräumung von Rechten

(1)      GMP überträgt dem Kunden im Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich aller Forderungen aus Vertragsänderungen und Umbuchungen sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Filmproduktion bei ihr entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihr erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt. Der Kunde ist in der Verwendung und ggf. Bearbeitung der Filmproduktion nicht eingeschränkt.

(2)      GMP darf eine Kopie des Films behalten und den Film nutzen, um ihn für eigene Zwecke und als Referenz für seine Kundenakquisition zu nutzen, soweit keine berechtigen Interessen des Kunden entgegenstehen.

(3)      Sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart, vereinbaren die Parteinen für deren Nennung in Vor- und Abspann der Filmproduktion sowie in Ankündigungen, Pressemeldungen und Werbung für die Filmproduktion folgende Formulierung (ggf. in entsprechender Übersetzung): „Ein Produktion der GMP Global Media Production GmbH, im Auftrag von xxx (Name des Kunden)“. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehende Nennungsverpflichtung zu entfernen oder zu ändern.

(4)      Liefert der Kunde zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Kunde  GMP über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt GMP hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.

(5)      Sollten innerhalb eines Auftrages Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen oder erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, ist der Kunde für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich und trägt die dafür ggf. anfallenden Lizenzgebühren.

 

§ 10 Geheimhaltung

(1)      GMP verpflichtet sich, über alle bei der Durchführung dieses Vertrages und im Zusammenhang hiermit gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse Stillschweigen zu bewahren. Das Gleiche gilt für alle GMP zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Diese Verpflichtungen bestehen auch gegenüber Mitarbeitern des Kunden oder sonstigen Dritten, die zur Durchführung der Leistung hinzugezogen werden, es sei denn, die vorgenannten Personen sind aufgrund ihrer dienstlichen Stellung und/oder ausdrücklich zur Kenntniserlangung berufen oder befugt.

(2)      Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Unterlagen, Kenntnisse, Ergebnisse und Informationen, für die GMP nachweist, dass sie aus einem Grund allgemein bekannt geworden sind, den GMP nicht zu vertreten hat.

(3)      Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über das Vertragsende hinaus fort.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1)      Sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

(2)      Nebenabreden zu diesen AGB sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(3)      Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der AGB im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien geeignet sind, den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesen AGB etwa herausstellen könnten.

(4)      Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(5)      Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.